_; zur Diskussion steht ebenso Schrecken der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB, vgl. BGE 141 IV 215) auf frischer Tat ertappt und waren gemäss Art. 218 StPO daher zur vorläufigen Festnahme des Beschuldigten befugt. Mangels rechtswidrigem Angriff lag daher keine Notwehrlage vor, wie das Gesetz sie verlangt. Damit kommt dem Beschuldigten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zugute. Er handelte rechtswidrig.