und N 21 zu Art. 15; PraKomm StGB-Trechsel/Geth, N 8 zu Art. 15 StGB). Gemäss Art. 218 StPO sind Private, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann, u.a. dann berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Dieses Erfordernis ist vorliegend klarerweise erfüllt: F.________ und G.________ haben den Beschuldigten bei mindestens einem Vergehen (Drohung z.N. E.________; zur Diskussion steht ebenso Schrecken der Bevölkerung gemäss Art.