15 StGB geregelt. Er geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich grundsätzlich verteidigen darf. Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, braucht es in erster Linie eine Notwehrlage, d.h. einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Rechtswidrig ist jeder Angriff, der nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Hierfür kommen besondere Befugnisse, wie etwa das gesetzlich gedeckte Verhalten von Polizisten, aber auch eine gemäss StPO zulässige Festnahme durch eine Privatperson in Betracht (vgl. BSK StGB I-Niggli/Göhlich, N 1ff. und N 21 zu Art.