29 war es, die beiden Strafkläger mit dem Einsatz des Messers auf Distanz zu halten (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2). 16.2 Rechtswidrigkeit Der Beschuldigte macht sinngemäss eine Notwehrlage geltend. So erfolgten die Drohungen seitens des Beschuldigten denn auch zu einem Zeitpunkt, in welchem die Strafkläger 1 und 2 den Beschuldigten ergreifen wollten. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz das Folgende fest (pag. 359 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung): Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ist in Art. 15 StGB geregelt.