Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Durch das Hochheben des nach vorne gerichteten Messers und das Herumfuchteln damit hat der Beschuldigte den Strafklägern klar signalisiert, dass sie sich ihm nicht nähern sollen. Die beiden Strafkläger sind denn jeweils auch zurückgewichen, wenn der Beschuldigte mit seinem Messer eine Bewegung in deren Richtung ausgeführt hat. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich; sein eigentliches Handlungsziel