Dafür, dass die beiden Strafkläger den Beschuldigten als Bedrohung wahrgenommen haben, spricht denn auch, als diese einen Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt haben. Der Strafkläger 1 gab denn auch Protokoll, dass er teils Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 656 Z. 131). Der Strafkläger 2 seinerseits führte u.a. aus, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihm einen Messerstich habe versetzen wollen, weshalb er habe zurückweichen müssen (pag. 644 Z. 135 ff.). Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt.