28 und Zivilklägerin seiner Ansicht nach (Mit-)Schuld an seiner Situation trug. Er war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserung bewusst und handelte vorsätzlich, womit auch der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. 15.2 Rechtswidrigkeit, Schuldausschliessungsgründe und Fazit Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Hingegen liegt wiederum ein Schuldausschliessungsgrund vor: Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB (siehe dazu oben Ziff. 12).