Mit dieser Bezeichnung hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgedrückt und ihr so jene Achtung versagt, die er ihr objektiv schuldet. Beim Ausdruck «Schwarzkopf» handelt sich um eine Formal- bzw. Verbalinjurie, die ein abschätziges Werturteil darstellt und dem Entlastungsbeweis nicht zugänglich ist. Der Beschuldigte liess sich zu dieser Verbalinjurie hinreissen, weil die Straf-