Nebst dem Drohen mit dem Messer bezeichnete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 in seiner Erregung zudem als «Schwarzkopf», womit er sie ohne jegliche Veranlassung auf ihre Herkunft bzw. Hautfarbe reduzierte. Es ist offensichtlich, dass die Bezeichnung «Schwarzkopf» im vorliegenden Kontext als Beschimpfung zu verstehen ist. Mit dieser Bezeichnung hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgedrückt und ihr so jene Achtung versagt, die er ihr objektiv schuldet.