180 StGB geforderte Schwere. Die Straf- und Zivilklägerin wurde dadurch auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte gab der Straf- und Zivilklägerin 2 (Mit-)Schuld an seiner Situation und hat dieser in seiner Erregung bewusst gedroht. Er handelte mithin vorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Drohung (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2). Nebst dem Drohen mit dem Messer bezeichnete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 in seiner Erregung zudem als «Schwarzkopf», womit er sie ohne jegliche Veranlassung auf ihre Herkunft bzw. Hautfarbe reduzierte.