15.1.3 Subsumtion Der Beschuldigte packte die Straf- und Zivilklägerin 2 unvermittelt am Arm, richtete ein Klappmesser auf deren Bauch- bzw. Brustbereich und sah sie mit strengem Blick an. Der drohende Charakter eines solchen Vorgehens ist evident. Mit dem Packen am Arm und dem Vorzeigen des Messers drohte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 konkludent an, das Messer einzusetzen und sie damit zu verletzen. Eine solche Drohung ist geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person einzuschränken und erreicht ohne Weiteres die von Art. 180 StGB geforderte Schwere.