Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, den Strafkläger 2 unter Vorhalt eines Messers dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen. Das verwendete Mittel (Drohung mit einem Messer) ist unerlaubt und damit das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig zu qualifizieren. 14.3 Schuldausschliessungsgründe und Fazit Es kann auf die Erwägungen oben unter Ziff. 12. und 13.3 f. verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Es ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat.