Nicht rechtswidrig handelt, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 165 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, den Strafkläger 2 unter Vorhalt eines Messers dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen.