Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (BGE 119 IV E. 2 mit weiteren Hinweisen; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 zu Art. 181 StGB). Dahinter steht die Überlegung, dass der Tatbestand der Nötigung auch Verhaltensweisen umfasst, die nicht nur ausnahmsweise, sondern ganz allgemein als zulässig erscheinen. Nicht rechtswidrig handelt, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt.