Dadurch gab der Strafkläger 2 klar zu erkennen, dass er die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich befürchtete. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, war doch sein eigentliches Handlungsziel, den Strafkläger dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2). Da dieser Erfolg schliesslich ausblieb, blieb es beim (vollendeten) Versuch. 14.2 Rechtswidrigkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht;