26 Körper, in Aussicht gestellt, selbst wenn er keine verbalen Drohungen ausgesprochen hat. Diese Androhung eignet sich fraglos auch dazu, eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. So gab der Strafkläger 2 denn auch an, der Beschuldigte sei nahe bei ihm gestanden und es durchaus hätte sein können, dass dieser ihm mit dem Messer attackiere (pag. 647 Z. 284 ff.). Dadurch gab der Strafkläger 2 klar zu erkennen, dass er die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich befürchtete.