Vorliegend forderte der Beschuldigte den Strafkläger 2 auf, die Polizei zu rufen. Als der Strafkläger 2 dieser Aufforderung keine Folge leistete, richtete der Beschuldigte unvermittelt ein Messer mit der Spitze nach vorne gegen dessen Körper und verlangte erneut, dass dieser die Polizei rufen solle. Mit dieser Vorgehensweise hat der Beschuldigte dem Strafkläger 2 gegenüber konkludent ernstliche Nachteile, mithin ein unmittelbares, gewaltsames Einwirken mit einem Messer auf seinen