Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 9 zu Art. 181 StGB). Im Weiteren kann hinsichtlich des Tatbestands der (versuchten) Nötigung vollumfänglich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1341 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung). 14.1.2 Subsumtion Vorliegend forderte der Beschuldigte den Strafkläger 2 auf, die Polizei zu rufen.