(BGE 122 IV 322 E. 1a mit weiteren Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erscheinen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H). Das Opfer muss – im Sinne eines Nötigungserfolgs – zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DELNON/RÜDY, a.a.