14. Versuchte Nötigung z.N. des Strafklägers 2 14.1 Tatbestand 14.1.1 Theoretische Ausführungen zur versuchten Nötigung (Art. 181 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).