2019, N. 44 ff. zu Art. 19 StGB). Ergibt sich die Schuldunfähigkeit bereits während des Vorverfahrens und erachtet die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme für notwendig, ist in der Regel ein selbstständiges Verfahren nach Art. 374 f. StPO durchzuführen. Hält die Staatsanwaltschaft keine Massnahme für angezeigt, kann sie das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO einstellen (Urteil des BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und die Voraussetzungen von Art.