13.4 Rechtsfolge der Schuldunfähigkeit in concreto und Fazit Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass sie schuldhaft gehandelt hat. Ist die Person schuldunfähig, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden und folglich kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen (Art. 19 Abs. 1 StGB), es sei denn, es liege ein Fall einer «actio libera in causa» (Art. 19 Abs. 4 StGB) oder der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art.