24 13.3 Schuldausschliessungsgründe War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). In sachverhaltsmässiger Hinsicht wurde festgestellt, dass dem Beschuldigten zur Zeit der Tat die Einsichtsfähigkeit fehlte. Entsprechend ist – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – festzustellen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. 13.4 Rechtsfolge der Schuldunfähigkeit in concreto und Fazit