Dass der Beschuldigte dies in einem Zustand psychischer Störung und einer daraus resultierenden fehlenden Einsicht in das von ihm verwirklichte Unrecht beging, ist keine Frage des Vorsatzes, sondern beschlägt nur die Frage der Schuldfähigkeit. Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat. 13.2 Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.