Auch die Willenskomponente ist erfüllt: Das äusserst brutale und gewalttätige Tatvorgehen des Beschuldigten, insbesondere das bewusste Suchen der Halsgegend resp. der Kehle als Ziel seines Messereinsatzes, kann – wie bereits ausgeführt – nicht anders als dahingehend interpretiert werden, als dass er das Opfer töten wollte. Dass der Beschuldigte dies in einem Zustand psychischer Störung und einer daraus resultierenden fehlenden Einsicht in das von ihm verwirklichte Unrecht beging, ist keine Frage des Vorsatzes, sondern beschlägt nur die Frage der Schuldfähigkeit.