Die Verletzungsfotos belegen eindrücklich, dass der Beschuldigte die verschiedenen Schnitte am Hals resp. an der Kehle zielgerichtet und mit relativ grosser Krafteinwirkung – in Kenntnis dieser Umstände – ausführte (die Vorinstanz sprach in ihren Erwägungen von «geradezu enthaupten»). Der Beschuldigte wusste folglich, dass tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich sind, wenn er mit grosser Kraft mit einem Messer jemanden den Hals/die Kehle durchschneidet und darüber hinaus auch noch auf den Rücken des mit «aufgeschlitztem Hals» am Boden liegenden Opfers einsticht. Auch die Willenskomponente ist erfüllt: