Der Beschuldigte gab zudem an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Einsatz eines Messers zu Verletzungen führen könne. Die Verletzungsfotos belegen eindrücklich, dass der Beschuldigte die verschiedenen Schnitte am Hals resp. an der Kehle zielgerichtet und mit relativ grosser Krafteinwirkung – in Kenntnis dieser Umstände – ausführte (die Vorinstanz sprach in ihren Erwägungen von «geradezu enthaupten»).