Dass der Gutachter beim Beschuldigte für den Tatzeitpunkt eine deutlich ausgeprägte Schizophrenie diagnostizierte, die seine Schuldunfähigkeit zur Folge hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschuldigte verfügte im Tatzeitpunkt – trotz Schizophrenie – ohne weiteres über das für den Vorsatz in Bezug auf die Tötung erforderliche Wissen. Er war sich im Klaren darüber, dass er ein Messer in der Hand hielt und er dieses u.a. gegen den Hals des Straf- und Zivilklägers 1 einsetzte. Der Beschuldigte gab zudem an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Einsatz eines Messers zu Verletzungen führen könne.