Wer mit einem Messer den Hals resp. die Kehle eines anderen Menschen durchschneidet, manifestiert seinen direkten Vorsatz, das Opfer zu töten (und nimmt den Tod nicht lediglich in Kauf). Mit dem anschliessenden Einstechen auf das wehrlos am Boden liegende und bereits schwer verletzte Opfer hat der Beschuldigte seinen Tötungsvorsatz nochmals manifestiert. Dass der Gutachter beim Beschuldigte für den Tatzeitpunkt eine deutlich ausgeprägte Schizophrenie diagnostizierte, die seine Schuldunfähigkeit zur Folge hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis.