Das Opfer wurde dabei vom Beschuldigten von hinten überrascht und hatte keinerlei Abwehrchancen. Selbst als das Opfer bereits wehrlos und schwer verletzt, d.h. blutend und mit durchgeschnittener Kehle am Boden lag, stach der Beschuldigte weiter auf den Oberköper des Opfers ein. Einzig aufgrund des beherzten Intervenierens seitens von Drittpersonen liess der Beschuldigte schliesslich von seinem Opfer ab. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, lässt dieser objektive Ablauf einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte das Opfer töten wollte und dies nicht nur in Kauf nahm. Wer mit einem Messer den Hals resp.