23 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldigt gemacht hat. Diesbezüglich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte zielstrebig von hinten auf sein Opfer losging, dessen Kopf nach hinten zog und diesem gezielt die Kehle durchgeschnitten hat. Das Opfer wurde dabei vom Beschuldigten von hinten überrascht und hatte keinerlei Abwehrchancen.