Hinzu kommen Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linkten Flanke auf Höhe des Burstkorbes. Durch den Blutverlust kam es beim Straf- und Zivilkläger zu einem hämorrhagischen Schock und er befand sich auch in akuter Lebensgefahr. Der drohende Verblutungstod auf Grund der Halsverletzungen konnte durch eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versorgung abwendet werden. Der zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 111 StGB geforderte Tod eines Menschen ist glücklicherweise ausgeblieben.