13.1.3 Subsumtion Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger mit einem Messer verschiedene Verletzungen zugefügt, so u.a. eine ca. 28 cm lange Hautdurchtrennung am Hals, wobei sich der Schnitt vom rechten Ohr bis über die Mitte des Halses auf die linke Seite gezogen und das rechte Ohrläppchen durchtrennt hat. Weiter hat der Strafund Zivilkläger eine ca. 4 cm und eine ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung in der Mitte des Halses erlitten. Hinzu kommen Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linkten Flanke auf Höhe des Burstkorbes.