Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte. Im Gegenteil: Die Frage der Schuldfähigkeit hat auf den Vorsatz keinen Einfluss. Auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1; vgl. auch Urteil des BGer 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4; 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2).