22 (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, so dass gewisse Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wie bei der rechtlichen Würdigung unumgänglich sind (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen). 13.1.2 Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden.