Ergänzend und präzisierend ist Folgendes auszuführen: Nach Art. 111 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutreffen. Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 f. zu Art. 111 StGB).