Wie im Rahmen der Erwägungen bezüglich der Anordnung einer Massnahme noch aufzuzeigen sein wird, ist das Gutachten in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der gutachterlich festgestellten fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten. Diese ist folglich erstellt. 21 III. Rechtliche Würdigung