1519 ff.). Während der Beschuldigte verschiedene Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zieht, ist unstrittig (der Beschuldigte anerkennt, dass er im Tatzeitpunkt nicht einsichtsfähig war, jedoch führt er die Einsichtsunfähigkeit auf andere Umstände zurück; vgl. pag. 1253 f. und pag. 1524 f.), dass dessen Einsichtsfähigkeit im Tatzeitraum aufgehoben war. Wie im Rahmen der Erwägungen bezüglich der Anordnung einer Massnahme noch aufzuzeigen sein wird, ist das Gutachten in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar.