Auf Grund des deutlich ausgeprägten psychotischen Zustandsbildes im Tatzeitraum sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten und damit aus gutachterlicher Sicht entsprechend auch die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen (pag. 994 f.). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen wurde der Sachverständige ergänzend befragt, wobei er seine Diagnose jeweils bestätigte (pag. 1240 ff. und pag. 1519 ff.).