12. Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 31. Juli 2020 ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (pag. 939 ff.). Der Sachverständige kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an einer deutlich ausgeprägten Schizophrenie litt. Auf Grund des deutlich ausgeprägten psychotischen Zustandsbildes im Tatzeitraum sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten und damit aus gutachterlicher Sicht entsprechend auch die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen (pag.