Auch auf diese Erwägungen kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Präzisierend ist einzig auszuführen, dass letztendlich nicht relevant ist, wie der Beschuldigte den Strafkläger 1 genau geschlagen hat, denn im Grundsatz blieb unstrittig, dass ein Schlag seitens des Beschuldigten erfolgte. Dieser Schlag hatte die umschriebenen Verletzungen (insbesondere eine blutende Wunde an der Oberlippe) zur Folge. Mit dem Schlag nahm der Beschuldigte eine entsprechende Verletzung mindestens in Kauf.