Zudem hätte ein Schlag mit der flachen Hand kaum eine blutende Oberlippe zur Folge. Entsprechend erachtet das Gericht, es als erstellt, dass der Beschuldigte F.________ mit der Faust ins Gesicht in den Bereich des Mundes geschlagen hat. Dies ist geschehen, als F.________ mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern den Beschuldigten zu Boden hat führen wollen. Durch den Faustschlag hat F.________ eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitten. Im Laufe der anschliessenden körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ist ausserdem eine kleine Abschürfung im Bereich des Halses von F.________ entstanden.