20 Wie die Verteidigung ausführt, kann aber anhand der Videoaufnahmen nicht erstellt werden, ob der Beschuldigte F.________ mit der Faust oder mit der flachen Hand geschlagen hat. Sie erachtet daher den umschriebenen Sachverhalt als nicht vollständig erstellt. Dazu ist zu sagen, dass F.________ glaubhaft ausgesagt hat, dass es sich beim eingesteckten Schlag um einen Faustschlag gehandelt habe. Zudem hätte ein Schlag mit der flachen Hand kaum eine blutende Oberlippe zur Folge.