11.4.2 Betreffend die Tätlichkeiten Bezüglich der Tätlichkeiten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1358, S. 54 der Urteilsbegründung): Dass F.________ vom Beschuldigten geschlagen worden ist, wurde nicht nur von allen nebst dem Beschuldigten befragten Personen einhellig ausgesagt, sondern ist auch auf den Aufnahmen der Überwachungskamera C14 ohne weiteres erkennbar (vgl. Kamera C14, 18:12:10 Uhr). Die von F.________ erlittenen Verletzungen – d.h. die blutende Wunde an der Oberlippe sowie die kleine Abschürfung im Bereich des Halses – wurden vom KTD zudem dokumentiert (vgl. pag.460-461).