656 Z. 131). Der Strafkläger 2 hat sodann zu Protokoll gegeben, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihm einen Messerstich habe versetzen wollen und er deshalb habe zurückweichen müssen (pag. 644 Z. 135 ff.). Der objektive Ablauf, welcher aufgrund der Videoaufnahmen ohne Weiteres erwiesen ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte das Messer bewusst auf die Strafkläger richtete und damit fuchtelte, um diese auf Distanz zu halten. 11.4.2 Betreffend die Tätlichkeiten Bezüglich der Tätlichkeiten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag.