Auf diese nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf den Videoaufnahmen ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – deutlich erkennbar, dass die beiden Strafkläger 1 und 2 dem Beschuldigten folgten und dass dieser das Messer mehrmals einsetzte, um die Strafkläger auf Distanz zu halten. Das mit der Spitze auf seine Verfolger gerichtete Messer signalisierte eine Gefahr, welche die Strafkläger (nachvollziehbar) dazu bewegte, aus Angst vor Verletzungen zurückzuweichen. Der Strafkläger 1 gab denn auch ausdrücklich zu Protokoll, dass er teils Angst gehabt habe (pag. 656 Z. 131).