Nichtsdestotrotz kann anhand der Videoaufnahmen aus dem 1. OG auch der Sachverhalt z.N. F.________, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft umschrieben ist, erstellt werden. Immerhin ist insbesondere auf den Bildern der Überwachungskamera C14 ersichtlich, dass F.________ und G.________ sich dem Beschuldigten wiederholt anzunähern versuchen, dann aber aufgrund von dessen unruhigen und ruckartigen Bewegungen jeweils zurückweichen. Immer wieder ist dabei das Messer in der rechten Hand des Beschuldigten erkennbar, welches dieser mit der Spitze nach vorne gegen seine Verfolger ausstreckt (vgl. z.B. 18:12:00 Uhr).