Insgesamt dürfte die Tatsache, dass F.________ die Vorfälle im 1. OG nicht in allen Einzelheiten zu schildern in der Lage ist, seiner nachvollziehbaren Aufregung geschuldet sein, gab er doch auch selbst an, während des gesamten Vorfalls Angst gehabt und danach wohl unter Schock gestanden zu haben. Nichtsdestotrotz kann anhand der Videoaufnahmen aus dem 1. OG auch der Sachverhalt z.N. F.________, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft umschrieben ist, erstellt werden.