Gegenüber F.________ sind derart deutliche Drohgebärden demgegenüber nicht erkennbar. Auch umschreibt F.________ in seinen Ausführungen lediglich (anhand der Videoaufnahmen nicht beurteilbare) Schwenkbewegungen, welche der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand in Richtung von ihm und G.________ im 2. OG des K.________ (Warenhaus) ausgeführt habe. Allfällige Abwehrbe-