schliesslich habe dieses als Beweis gedient. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte u.a. in der Ausführung dieser Bewegungen das Messer mit der Spitze nach vorne gerichtet in der Hand gehalten hat. Dass G.________ vor dem Beschuldigten Angst hatte, ergibt sich dabei nicht nur aus seinen Aussagen, sondern kann aufgrund seiner sichtbaren Reaktion, - nämlich der Flucht vor dem Beschuldigten - auch den Videoaufnahmen entnommen werden.